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Die Förderung oder der Versuch der Förderung der Bestechung eines Minderjährigen wird mit 5 Jahren Haft und 75.000 Euro Geldstrafe bestraft. Die Strafe steigt auf 7 Jahre und 100.000 EUR Geldstrafe, wenn der Minderjährige durch die Nutzung eines elektronischen Kommunikationssystems, das für ein nicht informiertes Publikum bestimmt ist, mit dem Täter in Kontakt gebracht wurde oder wenn die Handlungen in Schulen, Bildungseinrichtungen oder auf dem Gelände der öffentlichen Verwaltung begangen werden, sowie während des Betretens oder Verlassens dieser Einrichtungen oder von Einrichtungen in unmittelbarer Nähe. Die gleichen Strafen gelten, wenn die Straftat von einem Erwachsenen durch die Organisation einer Versammlung begangen wird, die sexuelle Zurschaustellung oder sexuelle Beziehungen in Anwesenheit von Minderjährigen beinhaltet. Das Strafmaß steigt auf 10 Jahre und 1 Million Euro Geldstrafe, wenn die Tat in einer organisierten Bande oder an einem Minderjährigen unter 15 Jahren begangen wird.